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Rechtsstaat versus Polizeistaat

Wittgenstein selbst hat den Tractatus Logico-Philosophicus verworfen „Die Welt ist alles, was der Fall ist.“ ist dennoch für die Begriffsbildung und der Beurteilung von Begriffen ein guter Satz. Später wechselte er zu Bildern, weil der TLP zu hart ist und die menschliche Wirklichkeit letztlich nicht abbildet. Aber das Bild bemüht er auch im TLP:

„Ein Bild zur Erklärung des Wahrheitsbegriffes: Schwarzer Fleck auf weißem Papier; die Form des Fleckes kann man beschreiben, indem man für jeden Punkt der Fläche angibt, ob er weiß oder schwarz ist. Der Tatsache, dass ein Punkt schwarz ist, entspricht eine positive – der, dass ein Punkt weiß (nicht schwarz) ist, eine negative Tatsache. Bezeichne ich einen Punkt der Fläche (einen Fregeschen Wahrheitswert), so entspricht dies der Annahme, die zur Beurteilung aufgestellt wird, etc. etc.
Um aber sagen zu können, ein Punkt sei schwarz oder weiß, muss ich vorerst wissen, wann man einen Punkt schwarz und wann man ihn weiß nennt; um sagen zu können: »p« ist wahr (oder falsch), muss ich bestimmt haben, unter welchen Umständen ich »p« wahr nenne, und damit bestimme ich den Sinn des Satzes.
Der Punkt, an dem das Gleichnis hinkt, ist nun der: Wir können auf einen Punkt des Papiers zeigen, auch ohne zu wissen, was weiß und schwarz ist; einem Satz ohne Sinn aber entspricht gar nichts, denn er bezeichnet kein Ding (Wahrheitswert), dessen Eigenschaften etwa »falsch« oder »wahr« hießen; das Verbum eines Satzes ist nicht »ist wahr« oder »ist falsch« – wie Frege glaubte -, sondern das, was »wahr ist«, muss das Verbum schon enthalten.“

Was so mag sich einer Fragen, hat das mit Polizeistaat und Rechtsstaat zu tun? Es ist notwendig um sich objektiv ein Urteil bilden zu können, ob ein Begriff zutrifft und ob ein Bezeichnung korrekt und zutreffend ist also wahr oder ob die Bezeichnung unzutreffend ist also falsch. Worte unterliegen auch dem Sprachwandel und je mehr sie im Gebrauch verwandt werden und das Gegenteil meinen, desto mehr wäre der Begriff nicht mehr zutreffend. Vermehrt wird der Begriff Rechtsstaat falsch verwendet. Es besteht offensichtlich keine Vorstellung mehr darüber, was der Begriff Rechtsstaat meint und was darunter fällt. Die richterliche Überprüfung mag dabei in einem Rechtsstaat vorkommen, das ist aber nicht das Hauptmerkmal, was den Begriff als solches auszeichnet.

Um aber objektiv beurteilen zu können, ob etwas unter den Begriff Rechtsstaat oder Polizeistaat fällt, bedarf es einer objektiv gültigen Definition. Ein Lexikon ist hierbei zwar nicht die Herausarbeitung wissenschaftlicher Kriterien, reflektiert aber den tatsächlichen Sprachgebrauch eines Begriffes. Hier haben wir zwei Definitionen, an denen wir uns orientieren können.

„Ein Rechtsstaat ist ein Staat, dessen verfassungsmäßige Gewalten rechtlich gebunden sind, der insbesondere in seinem Handeln durch Recht begrenzt wird, um die Freiheit der Einzelnen zu sichern.
Rechtsstaatlichkeit ist eine der wichtigsten Forderungen an ein politisches Gemeinwesen und dient zusammen mit anderen Strukturierungen (z. B. dem Subsidiaritätsprinzip) einer Kultivierung der Demokratie.“ (https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsstaat)

„Polizeistaat ist eine kritische Bezeichnung für einen Staat, dessen Organe nicht rechtlich gebunden handeln und die sich im Gegensatz zu heutigen rechts- und verfassungsstaatlichen Vorstellungen wegen einer mangelhaften Gewaltenteilung nicht effektiv gegenseitig kontrollieren. Charakteristisch sind eine starke Stellung der Polizei und anderer staatlicher Sicherheitsdienste (wie die Geheimpolizei) sowie eine repressive Reglementierung des politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebens. Wegen fehlender Unabhängigkeit der Rechtsprechung sind die Staatsbürger gegen willkürliche und unrechtmäßige Maßnahmen nur unzureichend geschützt, ihre unverletzlichen Grundrechte sind nicht gewährleistet. Totalitäre Staaten sind in der Regel auch Polizeistaaten“. (https://de.wikipedia.org/wiki/Polizeistaat)

Leider ist der Polizeistaatsbegriff in der Wikipedia nicht objektiv beschrieben und mit einer Meinung vorbelegt. Das mag damit zusammenhängen, dass der Polizeistaat aus Sicht des Einzelnen zumeist negativ erfahren wird und sich seine Vorteile nur für die Allgemeinheit, aber nicht für den Einzelnen ergeben.

Dennoch versuche ich eine Gegenüberstellung der Kriterien der beiden Begriffe.

Rechtsstaat Polizeistaat
rechtlich gebunden nach der Verfassung nicht rechtlich gebundenes Handeln
strikte Gewaltenteilung unsaubere oder gar keine Gewaltenteilung
Selbstbeschränkung durch formulerte Rechte Effektive Umsetzung der gestellten Aufgaben
Starker Schutz des Einzelnen Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit oder eines einzelnen Herrschers
Ungenaue Reglementierung  zugunsten der Freiheit des Einzelnen Genaue Reglementierung bis hin zur Repression des Einzelnen
Selbstbestimmung, Eigenverantwortung und die Entfaltung des Einzelnen Fremdbestimmung, Gemeinschaftsverantwortung oder Einzelverantwortung des Alleinherrschers, Aufrechterhaltung eines funktionierenden Gemeinwesens zu Not mit Gewalt
Kultivierung der gemeinsamer Entscheidung zumeist auf demokratischem Wege unter Berücksichtigung von Minderheiten Entscheidungen der Mehrheit ohne Rücksicht von Minderheiten oder einer Personengruppe im Extremfall eines einzelnen Herrschers.
Unabhängige Rechtsprechung Gebundene Rechtsprechung
Unabhängige Richter im optimalen Fall demokratisch gewählt. Vom Herrscher oder der vorherrschenden Allgemeinheit eingesetzte Richter

In dieser Tabelle sind sicherlich nicht alle Kriterien aufgeführt. Aber für einen ersten Eindruck der beiden Begriffe sollen sie für diesen Artikel erstmal genügen. Ob etwas unter einen Begriff fällt und ob der Begriff für den zu untersuchenden Gegenstand zutrifft, dazu dürften die Kriterien genügen. Ob etwas eine Blume ist, können wir ja auch anhand dessen beurteilen, ob es eine Blüte hat, wobei das Kriterium Blüte alleine sicherlich nicht auslangen würde, weil auch Bäume blühen. Es gibt dann sicherlich auch Gemeinsamkeiten zwischen blühenden Bäumen und blühenden Blumen. Aber anhand der Kriterien können wir zwar feststellen, das beides Pflanzen sind so sind sowohl Polizeistaat und Rechtsstaat beides Staaten. Wir können uns also darauf beschränken, dass wir die Kriterien, die einen Staat ausmachen weglassen können, so wie wir bei Blume und Baum alles das weglassen können, was dem Kriterium Pflanze entspricht.

Eine solche Beurteilung lässt sich natürlich auf jeden beliebigen Staat anwenden. Der Polizeistaatsbegriff existierte zu Zeiten Maximillian dem Ersten von Bayern noch nicht. Er wird aber auch im Wikipediaartikel auf seine Herrschaft angewandt, weil exemplarisch viele Kriterien eines Polizeistaats erfüllt sind. Es kann deutlich abgelesen werden, dass eine richterliche Entscheidung und Ermittlungsverfahren kein Rechtsstaatskriterium sind. Die Bamberger Hexenprozesse mögen hier als Beispiel dienen. Die Beschuldigung des Ehebruchs genügte um von der Polizei abgeholt zu werden und in das Malefizhaus gebracht zu werden.  Die Protestanten waren im Zuge der Gegenreformation in der Minderheit und hatten bezüglich der Anklagepunkte und der Gesetze kein Mitspracherecht mehr. Im Gegenteil war es eher schädlich wenn ein Protestant für einen Angeklagten Fürsprache hielt. Das wäre so, wie wenn heute ein Linksextremist für einen unschuldig in Gewahrsam genommenen bei der Polizei Fürsprache hielte, das würde demjenigen eher Schaden als Nutzen bringen.  Unter Maximillian dem Ersten von Bayern galt es den wahren Glauben als Ziel durchzusetzen und für dieses Ziel wurde alles andere hinten an gestellt. Es gab einen Rechtsweg und auch Verfahren und anhand dieses historischen Beispiels ist vollkommen klar, dass weder Rechtsweg noch Verfahren die Kriterien eines Rechtsstaats sein können, denn wäre dieses das Kriterium eines Rechtsstaates, dann wäre Bayern in der Gegenreformation ein Rechtsstaat gewesen, was er definitiv nicht war und im Gegenteil die Kriterien des Polizeistaates erfüllte.

Nun ist es nicht so einfach, das heute auf unseren Staat zu übertragen. Es gab schon lange Zeit Kriterien, in denen Deutschland die vollkommenen Kriterien eines Rechtsstaat nicht erfüllte. Nehmen wir den letzten Punkt der obigen Tabelle. Unabhängige Richter im optimalen Fall demokratisch gewählt, hat Deutschland noch nie erfüllt, aber nur wegen einem einzigen Kriterium ist es deswegen noch lange nicht kein Rechtsstaat mehr. Deutschland hat nur die Kriterien nicht vollkommen erfüllt. Wenn wir sagen, dass der Lavendel eine Blume ist und jemand kauft sich einen Lavendelbaum, dann wird das ja auch schwierig. Tatsächlich interessieren uns dann die Lavendelblüten. Wenn wir so wollen, gibt es ein Urteil, wo das blumige auch dann noch zu Tage tritt, selbst wenn möglicherweise das Kriterium Blume nicht mehr ganz erfüllt ist.  Spätestens allerdings bei den Koniferen betrachten wir den Blütenstand nicht mehr als Blumen und sind uns ganz sicher, dass dies ein Baum ist.  So ist es auch mit dem Rechtsstaat, nur weil in Deutschland Richter nicht durch eine demokratische Wahl oder von der Bevölkerung direkt bestimmt werden, sondern durch die Parteien oder Ministerien, nur darum alleine kann es nicht sein, dass Deutschland kein Rechtsstaat mehr wäre.  Auf der anderen Seite ist diese Form der Bestimmung der Richter auch ein Merkmal des Polizeistaates, was wenn noch mehr Kriterien des Polizeistaates zutreffen ein schlechtes Zeichen wäre.

Kommen wir zum nächsten Merkmal. Die unabhängige Rechtsprechung ist wesentlich, damit der Einzelne sich auch zu seinem Recht verhelfen kann. Hier ist es ganz entscheidend, dass diese Rechtssprechung für alle gleich ist und der Weg der darin beschritten wird eben von Legislativen und Exekutiven unabhängig ist. Sehr häufig ist das in Deutschland gegeben. Dies galt auch lange Zeit für die Polizeigesetze. Neuerdings allerdings wird zumindest in Bayern der Rechtsweg verkürzt. Die von der Politik ernannten Richter sind auch gleichzeitig jene Richter die ein Urteil zu fällen haben. Der unabhängige Rechtsweg wäre jener Rechtsweg über die Strafprozessordnung, der in ganz Deutschland für alle gleich ist. Die CSU hat sich aber im Polizeigesetz dazu entschieden, den Rechtsweg über das FamFG einzuschlagen und somit hier den normalen Rechtsweg abzuschneiden und so gewährleistet, dass der Rechtsweg nur noch von selbst ernannten Richtern beurteilt wird. Damit wäre ein zweites Kriterium eines Polizeistaates erfüllt. Aber nur wegen zwei Kriterien ist deswegen Bayern noch kein Polizeistaat. Es sind halt nur zwei Kriterien des Rechtsstaat verletzt. Noch ist aus der Blume kein Baum geworden.

Beim nächsten Kriterium allerdings ist bei der Entscheidung für das bayerische Polizeiaufgabengesetz, dieses Kriterium eindeutig verletzt worden. „Kultivierung der gemeinsamer Entscheidung zumeist auf demokratischem Wege unter Berücksichtigung von Minderheiten“ ist keinesfalls berücksichtigt worden. Es haben 90 Abgeordnete, die zwar unbestritten die Mehrheit im Parlament darstellen, das Gesetz gegen den Widerstand aller Minderheiten durchgesetzt. Sie erblödeten sich nicht damit am 26.4.2018 mit dümmsten Diffamierungen daherzukommen. Das fand tatsächlich so statt, wie wenn ein Protestant in Zeiten der Gegenreformation sich für einen Katholiken eingesetzt hätte, das wäre für den Katholiken tödlich gewesen, nur aus dem Grund, dass der Protestant das tat. Der neue Protestant der CSU ist der Linksextremist. Es spielt dabei keine Rolle, welche Argument dieser vorbringt oder ob er sachlich Recht hat, alleine das die SPD mit diesem spricht, genügt um die SPD zu verteufeln. Wahrscheinlich hätten sich das noch nicht einmal die Bamberger Hexenprozessführer getraut, da war es eher stillschweigendes Einvernehmen, dass dies ein Indiz für die Schuld des Beschuldigten ist. So dumm war man damals dann doch nicht. Um so erschreckender ist aber das Handeln der CSU.

Nun gut, aber auch das polemische Handeln einer einzelnen Partei, macht noch lange nicht aus Bayern einen Polizeistaat, schliesslich ist das Land ja einem übergeordneten Rechtssystem noch untergeordnet und nur weil sich die CSU polizeistaatlich verhält, wird aus dem Land nicht gleich ein Polizeistaat. Rechtsstaatliche Prinzipien mit kleinen Verletzung wie die unzulässige Verkürzung des Rechtsweges sind immer noch gewahrt. Betrachten wir Bayern also immer noch als Blume und nicht als Baum.

Kommen wir zum Subsidiaritätsprinzip, das ich in obiger Tabelle als „Selbstbestimmung, Eigenverantwortung und die Entfaltung des Einzelnen“ benannt hatte.  Dem hatte ich gegenübergestellt, dass der Polizeistaat hier eher die Kriterien „Fremdbestimmung, Gemeinschaftsverantwortung oder Einzelverantwortung des Alleinherrschers, Aufrechterhaltung eines funktionierenden Gemeinwesens zu Not mit Gewalt“ erfüllt. Auch der Polizist ist hier ein Individuum wie auch der Beschuldigte selbst. Der Polizist ist hin der Entfaltung seines Berufsbildes im Konflikt zwischen der Freiheit des Einzelnen und der Sicherheit der Allgemeinheit ebenso ein Teil des Rechtsstaates wie der Einzelne selbst, der auch abwägen muss, inwieweit sein Eigeninteresse im Konflikt mit der Allgemeinheit steht. Der Einzelne steht hier im Mittelpunkt des Rechtsstaates wohingegen der Polizeistaat mehr die Interessen der Allgemeinheit berücksichtigt im schlimmsten Fall die Interessen eines Einzelherrschers wie Maximilian dem Ersten von Bayern. Bei Maximilian I. mag dann noch nicht einmal seine Freiheit gegeben sein, weil er sich in seiner Verpflichtung den wahren Glauben gegen den Protestantismus durchzusetzen fasst schon ein protestantisches Pflichtgefühl entwickelte und auch seine Freiheit dem unterordnete. Die Fremdbestimmung liegt dann also in der zu Grunde gelegten Ideologie. Tatsächlich ist das ein häufig anzutreffendes Merkmal diese Fremdbestimmung durch ein übergeordnetes gemeinsame Interesse, so soll in der DDR selbst Honecker nicht frei gewesen sein, weil er sich der sozialistischen Idee verpflichtet fühlte. Im Falle der bayerischen Polizeiaufgabengesetze ist diese Fremdbestimmtheit die absolute Sicherheit des Allgemeinwesens.  Es gibt Konfliktlinien in der Verantwortung des Einzelnen bei Verbrechen liegen, die der Rechtsstaat unter Umständen bewusst ungeregelt lässt und in der Verantwortung des Einzelnen belässt. Nehmen wir den krassen Fall des Frankfurter Polizisten, der im Bewusstsein das Folter verboten ist, dennoch im Interesse einen Jungen retten zu wollen, dagegen verstossen hat. Er wurde dafür letztlich zu keiner Haftstrafe verurteilt, da seine Argumentation vom Gericht durchaus nachvollzogen werden konnte. Es wäre aber fatal, wenn in einem Rechtsstaat deswegen Folter erlaubt würde. Ebenso kann ein Rechtsstaat nicht die generelle Erlaubnis erteilen einen einzelnen Geiselnehmer zu erschiessen, weil in der Einzelsituation letztlich die Ungewissheit, wann welches Leben wie zu retten ist, in der Verantwortung des Einzelnen liegt. Das mag für einen Polizisten unbefriedigend sein, dass es in diesen Fällen keine Regeln gibt. Das ist aber der Fluch der Freiheit. Diesbezüglich Regeln aufzustellen, würde die Freiheit des Einzelnen auf unzulässige Weise eingrenzen. Deswegen ist die Selbstbestimmtheit und die Eigenverantwortung ein wichtiges Gut auch für den Polizisten. Der Verbrecher hingegegen geniesst diese Freiheit sowieso nicht, denn in dem Moment, wo er sich gegen die Freiheit von anderen entschieden hat, da hat er ebenso die Rechtsstaatsprinzipien durchbrochen. Jedoch geniesst er dennoch die Rechte die ein Rechtsstaat ihm zubilligt wie das Recht auf Leben. Gerade von Kriminellen wird hier der Rechtsstaat gerne verlacht, da sie selbst ja diese Rechte nicht akzeptieren. Die wahre Stärke des Rechtsstaates ist es aber, hier die Rechte dennoch zu akzeptieren und gerade auch bei denjenigen, die den Rechtsstaat boykottieren. Sicherheit für die Allgemeinheit ist dabei zwar ein sehr wichtiges Ziel, aber es steht auch immer auch in der Abwägung zur Freiheit des Einzelnen. Um bestimmen zu können, ob dieses Kriterium noch erfüllt ist, gehen wir fliessend zu dem Kriterium „Ungenaue Reglementierung zugunsten der Freiheit des Einzelnen“ und nehmen auch gleich „Starker Schutz des Einzelnen“ mit hinein.

Das bayerische Polizeiaufgabengesetz zeichnet sich durch komplizierte detaillierte Regelungen aus, die genauestens reglementieren wollen, wann wie was zu geschehen hat. Es hebt zu diesem Zwecke sogar Grundrechte gänzlich auf in dem es Regeln, die bisher nur für Beschuldigte zum Beispiel nach §99 StPO auf die Allgemeinheit überträgt. Damit ist zwar der Polizist aus der Verantwortung entlassen, wann er was darf und er darf in Zukunft im Zweifel die Post immer sicherstellen und trägt diesbezüglich keine Eigenverantwortung mehr, ob es sich um einen Beschuldigten oder Unschuldigen handelt. Diese durch das Gesetz festgestellte Fremdbestimmtheit zu gunsten übergeordneter Sicherheitsinteressen zeichnet aber leider genau einen Polizeistaat aus.  „Genaue Reglementierung bis hin zur Repression des Einzelnen“ ist hier das Kriterium. In dem Moment wo ein Staat dann noch anfinge wie in China Punkte für gutes und schlechtes Verhalten zu vergeben, ist endgültig Hopfen und Malz verloren. Im bayerischen Polizeiaufgabengesetz geschieht das indirekt über „individuelles Verhalten“. Selbstverständlich konnte auch ein Polizist auch vorher im Rechtsstaat nur durch die Beurteilung des Verhaltens eines potentiellen Straftäters handeln. Hierbei allerdings gab es einen Unsicherheitsfaktor und da die Freiheit des Einzelnen ein hohes Gut war, musste er immer überlegen und begründen, ob es denn bereits zu einer nachweisbaren Straftat langt, oder ob das Kriterium noch nicht erfüllt ist. In einem Rechtsstaat ist das halt die Konfliktlinie, die einem Polizisten in einem Rechtsstaat nicht abgenommen werden kann. In einem Polizeistaat hingegen ist das einfacher. Der Polizist muss nur noch die Entscheidung treffen, ob Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit oder eines einzelnen Herrschers erfüllt sind oder nicht. Hierbei ist in Diktaturen natürlich der Job wieder schwieriger, weil gerade bei unberechenbaren Alleinherrschern das schon wieder schwierig sein könnte. Im Falle von Bayern allerdings wird der Fall relativ einfach, der Polizist muss nur noch überlegen, ob es in den Sicherheitsinteressen der von der CSU definierten Richtlinien liegt und ob es für seine Karriere dienlich ist so zu handeln. Minderheiten oder Einzelinteressen müssen ihn dabei nicht mehr interessieren. Er orientiert sich nur noch an der Mehrheit der Gesellschaft.

Jetzt allerdings schaut es für unsere Blume Rechtsstaat langsam übel aus. Jene Kriterien die oben genannt wurden, sind in ihrer Mehrheit bereits verletzt.  Hinzukommt, dass bereits Argumente gefallen sind, womit auch „Selbstbeschränkung durch formulierte Rechte“ wie dem Postgeheimnis als auch „strikte Gewaltenteilung“ Umweg über das FamFG und selbstbestimmte Richter statt gewählten Richtern  als auch „rechtlich gebunden nach der Verfassung“ verletzt wurden.

Wenn also die Kriterien einer Blume nicht mehr erfüllt sind, dann ist es schlicht keine Blume. In unserem Fall ist durch das, was in dem bayerischen Polizeiaufgabengesetz formuliert wurde, schlicht zu viele rechtsstaatliche Kriterien verletzt, als dass es noch ein rechtsstaatliches Gesetz sein könnte. Im Gegenteil es erfüllt leider mehr polizeistaatliche als rechtsstaatliche Kriterien.